Art. 25 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
2. Abschnitt: – Staatsorganisation → I. – Landtag
Art. 25 Verf – (Fraktionen)
(1) Eine Vereinigung von mindestens vier Mitgliedern des Landtages bildet eine Fraktion. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Fraktionen sind selbständige und unabhängige Gliederungen des Landtages. Sie wirken mit eigenen Rechten und Pflichten bei der parlamentarischen Willensbildung mit. Sie haben Anspruch auf angemessene Ausstattung. Das Nähere regelt das Gesetz.
(3) Die Fraktionen haben Sitz und Stimme im Ältestenrat des Landtages.