Art. 45 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
III. – Der Senat.
Art. 45 Verf
Der Senat ernennt, befördert und entlässt die Beamtinnen und Beamten. Er kann dieses Recht auf andere Stellen übertragen.