Art. 57 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 4. Abschnitt – Die Staatsregierung
Art. 57 Verf
1Der Ministerpräsident, die Staatsminister und die Staatssekretäre dürfen ein anderes besoldetes Amt, einen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben; sie dürfen nicht Mitglieder das Aufsichtsrats oder Vorstands einer privaten Erwerbsgesellschaft sein. 2Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluss des Staates sichergestellt ist.