Art. 129 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Dritter Hauptteil – Das Gemeinschaftsleben → 2. Abschnitt – Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung
Art. 129 Verf
(1) Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.
(2) Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.