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Art. 106 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 106 Verf

(1) Diese Verfassung wird mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags beschlossen und durch Volksentscheid bestätigt. Sie ist nach ihrer Annahme durch den Landtag vom Präsidenten des Landtags auszufertigen und im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.

(2) Diese Verfassung tritt am Tag nach der Verkündung (1) vorläufig in Kraft.

(3) Am Tag der ersten Landtagswahl nach der Verkündung dieser Verfassung ist ein Volksentscheid über diese Verfassung durchzuführen. Stimmt ihr dabei die Mehrheit der Abstimmenden zu, ist sie endgültig in Kraft getreten. Dies ist vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.(2)

(4) Wird diese Verfassung durch den Volksentscheid abgelehnt, tritt die Vorläufige Landessatzung für das Land Thüringen vom 7. November 1990 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1992 (GVBl. S. 575), erneut in Kraft.

(1) Red. Anm.:
Verkündung erfolgte am 29.10.1993
(2) Red. Anm.:
Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksentscheids über die Verfassung des Freistaats Thüringen und über das endgültige In-Kraft-Treten der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 26. Oktober 1994 (GVBl. S. 1194)
Im Volksentscheid vom 16. Oktober 1994 hat eine Mehrheit von 70,13 Prozent der Verfassung zugestimmt.