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Art. 39 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → III. Abschnitt – Schule, Bildung und Kulturpflege

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 39 Verf

(1) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Freiheit von Forschung und Lehre wird ihnen verbürgt. Die theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten.

(2) Die Studenten sind berufen, bei der Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten im Wege der Selbstverwaltung mitzuwirken.

(3) Jeder Student ist verpflichtet, neben seinem Fachstudium allgemein bildende, insbesondere staatsbürgerkundliche Vorlesungen zu hören.

(4) Das Recht der Studenten, sich an den Hochschulen im Rahmen der für alle geltenden Gesetze zu Vereinigungen zusammenzuschließen, wird gewährleistet.

(5) Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedermann offen. Werktätigen, die sich durch Begabung, Fleiß und Leistungen auszeichnen, ist auch ohne Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt durch Einrichtung besonderer Vorbereitungskurse und Prüfungen die Möglichkeit des Hochschulstudiums zu geben. Jeder Erwachsene hat das Recht, sich als Gasthörer an den Hochschulen einschreiben zu lassen.

(6) Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.