Art. 22 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
I. Abschnitt – Die Einzelperson → 3. – Öffentliche Pflichten
Art. 22 Verf
Jedermann ist bei Unglücksfällen und besonderen Notständen nach Maßgabe der Gesetze zur Leistung von Nothilfe verpflichtet.