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Art. 69 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Achter Abschnitt – Das Finanzwesen

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 69 Verf – Rechnungslegung, Entlastung

1Die Finanzministerin oder der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. 2Über das Vermögen und die Schulden ist Rechnung zu legen oder ein anderer Nachweis zu führen. 3Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung.