Art. 68 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Achter Abschnitt – Das Finanzwesen
Art. 68 Verf – Haushaltswirksame Gesetze
(1) Wer einen Gesetzentwurf einbringt, muss die Kosten und Mindereinnahmen darlegen, die für das Land, für die Gemeinden, für die Landkreise und für betroffene andere Träger öffentlicher Verwaltung in absehbarer Zeit zu erwarten sind.
(2) Der Landtag darf Maßnahmen mit Auswirkungen auf einen bereits verabschiedeten Haushaltsplan nur beschließen, wenn gleichzeitig die notwendige Deckung geschaffen wird.