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Art. 34 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Die Landesregierung

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 34 Verf – Rechtsstellung der Regierungsmitglieder

(1) 1Die Mitglieder der Landesregierung sind keine Beamte. 2Ihre Bezüge regelt ein Gesetz.

(2) 1Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. 2Die Landesregierung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. 3Jede Ausnahme ist dem Landtag mitzuteilen.