Art. 49 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
IV. – Die Gesetzgebung.
Art. 49 Verf
(1) Gesetzesvorlagen bedürfen einer zweimaligen Lesung der Bürgerschaft (Beratung und Abstimmung).
(2) Zwischen der ersten und der zweiten Abstimmung müssen mindestens sechs Tage liegen. Dem Senat ist das Ergebnis der ersten Lesung unverzüglich mitzuteilen. Mit seinem Einverständnis kann die zweite Lesung zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden.
(3) Die zweite Lesung darf nur dann am gleichen Tage stattfinden, wenn sich kein Widerspruch erhebt. Widerspruch kann nur von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten erhoben werden.