Art. 40 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Erster Hauptteil – Die Rechte des Menschen → III. – Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten
Art. 40 Verf
1Gemeineigentum ist Eigentum des Volkes. 2Die Verfügung über dieses Eigentum und seine Verwaltung soll nach näherer gesetzlicher Bestimmung solchen Rechtsträgern zustehen, welche die Gewähr dafür bieten, dass das Eigentum ausschließlich dem Wohle des ganzen Volkes dient und Machtzusammenballungen vermieden werden.