Art. 136 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → IX. – Die Staats- und die Selbstverwaltung
Art. 136 Verf
(1) 1Verletzt jemand in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. 2Der Rückgriff gegen ihn bleibt vorbehalten. 3Der Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.
(2) Näheres bestimmt das Gesetz.