Art. 106 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → V. – Die Landesregierung
Art. 106 Verf
Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.