Art. 161 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Vierter Hauptteil – Wirtschaft und Arbeit → 2. Abschnitt – Das Eigentum
Art. 161 Verf
(1) 1Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen überwacht. 2Missbräuche sind abzustellen.
(2) Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.