Art. 158 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Vierter Hauptteil – Wirtschaft und Arbeit → 2. Abschnitt – Das Eigentum
Art. 158 Verf
1Eigentum verpflichtet gegenüber der Gesamtheit. 2Offenbarer Missbrauch des Eigentums- oder Besitzrechts genießt keinen Rechtsschutz.