Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 158 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Vierter Hauptteil – Wirtschaft und Arbeit → 2. Abschnitt – Das Eigentum

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 158 Verf

1Eigentum verpflichtet gegenüber der Gesamtheit. 2Offenbarer Missbrauch des Eigentums- oder Besitzrechts genießt keinen Rechtsschutz.