Art. 112 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Zweiter Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten
Art. 112 Verf
(1) Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.
(2) Beschränkungen des Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druck-Erzeugnissen sind unzulässig.