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Art. 6 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

2. Hauptteil: – Grundrechte und Staatsziele → 1. Abschnitt: – Geltung und Rechtsschutz

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 6 Verf – (Rechtsschutz)

(1) Der Rechtsweg steht allen offen, die durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt werden.

(2) Jede Person kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht erheben. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen kann.

(3) Verletzt die öffentliche Gewalt eine Pflicht des öffentlichen Rechts, die ihr anderen gegenüber obliegt, so haftet ihr Träger nach Maßgabe der Gesetze den anderen für den daraus entstandenen Schaden.