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Art. 25 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

2. Hauptteil: – Grundrechte und Staatsziele → 4. Abschnitt: – Rechte des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 25 Verf – (Rechte des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen)

(1) Das Recht des sorbischen/wendischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Verwirklichung dieses Rechtes, insbesondere die kulturelle Eigenständigkeit und die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen/wendischen Volkes.

(2) Das Land wirkt auf die Sicherung einer Landesgrenze übergreifenden kulturellen Autonomie des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen hin.

(3) Das Recht auf Bewahrung und Förderung der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur im öffentlichen Leben und ihre Vermittlung in Schulen und Kindertagesstätten wird gewährleistet.

(4) Im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen/wendischen Volkes ist die sorbische/wendische Sprache in die öffentliche Beschriftung einzubeziehen. Die sorbische/wendische Fahne hat die Farben Blau, Rot, Weiß.

(5) Die Ausgestaltung der Rechte des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen regelt ein Gesetz. Dies hat sicherzustellen, dass in Angelegenheiten, die Belange des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen betreffen, insbesondere bei der Gesetzgebung, deren Vertreterinnen und Vertreter mitwirken.