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Art. 24 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

2. Hauptteil: – Grundrechte und Staatsziele → 3. Abschnitt: – Politische Gestaltungsrechte

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 24 Verf – (Petitionsrecht)

Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder gemeinschaftlich mit Anregung, Kritik und Beschwerde an den Landtag, die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und jede sonstige staatliche oder kommunale Stelle zu wenden. Es besteht Anspruch auf Bescheid in angemessener Frist.