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§ 12 VBVG
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VBVG
Gliederungs-Nr.: 400-16
Normtyp: Gesetz

§ 12 VBVG – Übergangsregelungen

Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden, ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

Zu § 12: Angefügt durch G vom 22. 6. 2019 (BGBl I S. 866).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 16 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 2022 S. 959). Zur weiteren Anwendung s. §§ 18 und 19 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925, 2022 S. 959).