§ 6 VBVG
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds
§ 6 VBVG – Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt
(1) Dem Jugendamt als Vormund steht keine Vergütung zu.
(2) 1Für seine Aufwendungen kann das Jugendamt keinen Vorschuss verlangen. 2Es kann in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Mündel nicht mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. 3Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.