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§ 5 VAÜG
Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz - VAÜG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz - VAÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VAÜG
Gliederungs-Nr.: 826-30-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 VAÜG – Durchführung des Versorgungsausgleichs nach der Einkommensangleichung  (1)

1Nach der Einkommensangleichung sind die allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.
    Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von dem Wert auszugehen, der sich auf Grund des zum Ende der Ehezeit maßgebenden aktuellen Rentenwerts (§ 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) ergibt.
  2. 2.
    1Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist von dem Wert auszugehen, der sich auf Grund der zum Ende der Ehezeit maßgebenden Bemessungsgrundlage eines allgemein entsprechenden Anrechts, das im übrigen Bundesgebiet erworben worden ist, ergibt. 2Die Bemessungsgrundlage wird ermittelt, indem die für das Anrecht maßgebende, unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse im Beitrittsgebiet bestimmte Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit mit dem Wert vervielfacht wird, der sich aus dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts zu dem aktuellen Rentenwert (Ost) (§ 255a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) ergibt. 3Dies gilt nicht, wenn die für das Anrecht maßgebende Regelung eine angemessene andere Ermittlung der Wertsteigerung vorsieht oder die Anwendung des Satzes 2 zu unbilligen Ergebnissen führen würde.
  3. 3.
    Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne des § 1 Abs. 3 gilt Nummer 2 Satz 1 entsprechend.
  4. 4.
    Für die Wertermittlung und den Ausgleich einer Bestandsrente oder einer Vergleichsrente gilt § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 7 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 23 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Zur weiteren Anwendung s. §§ 48 und 49 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700).