Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Abschnitt 7 – Verfassungsgebende Versammlung
§ 63 VAGBbg – Voraussetzungen für die Gültigkeit einer neuen Verfassung
(1) Die bestehende Verfassung verliert ihre Gültigkeit, wenn
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eine verfassungsgebende Versammlung eine neue Verfassung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen und
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in einem Volksentscheid die Mehrheit der abstimmenden Personen der neuen Verfassung zugestimmt hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen mit der Summe der gültigen Nein-Stimmen und der ungültigen Stimmen gleich, so bleibt die bestehende Verfassung in Kraft.
(2) Für die Durchführung des Volksentscheides nach Absatz 1 Nummer 2 finden die Vorschriften in den §§ 27 bis 49 und 51 bis 54 entsprechend Anwendung. Der Volksentscheid nach Satz 1 findet binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Landtagsbeschlusses nach Absatz 1 Nummer 1 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I statt.