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§ 27 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

V. Abschnitt – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 27 VaG M-V – Repräsentative Abstimmungsstatistik

(1) Aus dem Ergebnis des Volksentscheids kann in ausgewählten Wahlbezirken eine repräsentative Abstimmungsstatistik über

  1. a)
    die Stimmberechtigten, Stimmscheinvermerke und die Beteiligung an der Abstimmung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht
  2. b)
    die Abstimmenden und ihre Stimmabgabe nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht sowie der Grund für die Ungültigkeit von Stimmen als Landesstatistik erstellt werden. Die Anordnung zur Durchführung der repräsentativen Abstimmungsstatistik trifft vor jedem Volksentscheid das Innenministerium.

(2) Es dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Wahlbezirke des Landes an einer Statistik teilnehmen. Die Wahlbezirke werden vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit den Kreiswahlleitern und dem Statistischen Amt ausgewählt. Ein Wahlbezirk muss mindestens 400 Stimmberechtigte umfassen. Die Stimmberechtigten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk in die repräsentative Abstimmungsstatistik einbezogen ist.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach

  1. a)
    Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a sind Stimmberechtigte, Stimmscheinvermerk, Beteiligung an der Abstimmung, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind;
  2. b)
    Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sind abgegebene Stimmen, ungültige Stimmen, Ungültigkeitsgrund, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hierfür dürfen höchstens fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Gemeinde und Wahlbezirk.

(4) Die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a wird auf Gemeindeebene von der Gemeindebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich ein oder mehrere ausgewählte Wahlbezirke liegen, durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Die Gemeindebehörden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit.

(5) Die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b wird unter Verwendung von amtlichen Stimmzetteln, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, oder unter Verwendung hierfür zugelassener Stimmzählgeräte durchgeführt. Die Gemeindebehörden leiten die ihnen von den Abstimmungsvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten der für die Erhebung ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken zur Auswertung an das Statistische Amt weiter. Gemeinden mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.

(6) Gemeinden und Landkreise dürfen mit Zustimmung des Landeswahlleiters in ausgewählten Wahlbezirken für eigene statistische Zwecke abstimmungsstatistische Auszählungen unter Verwendung gemäß Absatz 5 Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür zugelassener Stimmzählgeräte durchführen. Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Die abstimmungsstatistischen Auszählungen dürfen nur in Gemeinden und Landkreisen mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden. Die Kosten für die Durchführung der abstimmungsstatistischen Auszählung trägt die jeweilige Gemeinde oder der jeweilige Landkreis.

(7) Durch die Statistiken nach Absatz 1 und die abstimmungsstatistischen Auszählungen nach Absatz 6 darf die Feststellung der Abstimmungsergebnisse nicht verzögert werden.

(8) Nach Abschluss der Aufbereitung durch das Statistische Amt sind die Abstimmungsunterlagen unverzüglich den Gemeindewahlbehörden zurückzugeben.

(9) Die Ergebnisse der Statistiken nach Absatz 1 dürfen nur für die Ebene des Landes und die der wahlstatistischen Auszählung nach Absatz 6 nur für die Ebene der Gemeinde veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemeindeebene ist dem Statistischen Amt vorbehalten.