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§ 21 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 21 VaG M-V – Stimmabgabe

(1) Die Abstimmung ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Der Abstimmende kennzeichnet durch ein Kreuz auf dem Stimmzettel, ob er die gestellte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantworten will oder welchem der inhaltlich miteinander nicht zu vereinbarenden Gesetzentwürfe er seine Stimme gibt. Den Inhalt der Frage bestimmt der Landeswahlleiter.

(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.
    nicht amtlich hergestellt ist,
  2. 2.
    den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  3. 3.
    durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist,
  4. 4.
    Änderungen, Kennzeichen, Vermerke oder Vorbehalte enthält oder mit Anlagen versehen ist.

Ein nicht gekennzeichneter Stimmzettel gilt als eine ungültige Stimme.

(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, hat jeder Stimmberechtigte nur eine Stimme.

(4) Das Innenministerium kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmzählgeräte verwendet werden.