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§ 16 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 VaG M-V – Behandlung des Volksbegehrens im Landtag

(1) Der Landtagspräsident veranlasst, dass das zugelassene Volksbegehren unmittelbar nach Eingang in der zeitlich nächstmöglichen Landtagssitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages behandelt wird.

(2) In dem mit dem Volksbegehren federführend befassten Ausschuss des Landtages steht einem Vertreter des Antragstellers das Recht zu, das Volksbegehren zu erläutern. Näheres, insbesondere den zeitlichen Ablauf bestimmt der jeweilige Ausschuss. Er kann auch weitere Personen in die Anhörung einbeziehen.

(3) Nimmt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, so entfällt eine Abstimmung über das Volksbegehren (Volksentscheid) gemäß Artikel 60 der Landesverfassung.