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§ 27 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 27 VAbstG – Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens

(1) Volksbegehren bedürfen der Zulassung durch das Innenministerium. Sie werden durch Ausgabe von Eintragungsblättern durch die Vertrauensleute der Antragsteller oder Personen, die von ihnen dazu ermächtigt sind (freie Sammlung), und Auflegung von Eintragungslisten in den Gemeinden (amtliche Sammlung) durchgeführt. Die amtliche Sammlung erstreckt sich über drei Monate, die freie Sammlung über sechs Monate. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Dabei ist mitzuteilen, in welchen Gemeinden Eintragungslisten aufgelegt werden sollen. Der Antrag kann bis zur Entscheidung über die Zulassung auf weitere Gemeinden ausgedehnt werden.

(3) Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage, so ist dem Antrag ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf beizufügen. Enthält der Gesetzentwurf Vorschriften im Sinne von § 1 des Gesetzes über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Baden-Württemberg, sind dessen §§ 3 und 4 zu beachten; die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist in die Gesetzesbegründung aufzunehmen.

(4) Der Antrag bedarf der Unterschriften von mindestens 10 000 Unterzeichnern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Landtag wahlberechtigt sein müssen. § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gilt entsprechend.

(5) In dem Antrag sollen zwei Vertrauensleute benannt werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Antrags als Vertrauensleute. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zu dem Antrag abzugeben und Erklärungen von Abstimmungsorganen entgegenzunehmen. Die Vertrauensleute können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Antrags an das Innenministerium abberufen und durch andere ersetzt werden.

(6) Das Nähere, auch zu Form und Inhalt der Beteiligung am Antrag, regelt die Stimmordnung.