§ 12 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ABSCHNITT 2 – Volksabstimmungen
§ 12 VAbstG – Abstimmungsräume und deren Ausstattung
(1) Die Gemeinden haben für die Bereitstellung und Ausstattung der Abstimmungsräume zu sorgen und das erforderliche Bedienungspersonal zu stellen.
(2) Das Nähere über die Abstimmungsräume, deren Lage und Ausstattung sowie die Beschaffung der Stimmzettel und Umschläge regelt die Stimmordnung.