§ 13 UZwGBw
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Bundesrecht
3. Abschnitt – Anwendung des unmittelbaren Zwanges
§ 13 UZwGBw – Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewandt, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, beizustehen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.