§ 14 UZwG
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schusswaffen und Explosivmitteln
§ 14 UZwG – Explosivmittel
Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für den Gebrauch von Explosivmitteln.