§ 8 UWGEinigStV
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Brandenburg
§ 8 UWGEinigStV – Ladungsfrist
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von der vorsitzenden Person geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage und kann von der vorsitzenden Person abgekürzt oder verlängert werden.