§ 13 USG
Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Leistungen → Abschnitt 2 – Prämien, Dienstgeld, Zuschläge
§ 13 USG – Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst
1Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch 1.470 Euro je Kalenderjahr. 2Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn
- 1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und
- 2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.