Art. 11 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Art. 11 UntAusLTG – Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss oder ersuchte Behörden
(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise. Die Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt.
(2) Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebung Folge zu leisten. Der Rechts- und Amtshilfe soll sich der Untersuchungsausschuss nur im Rahmen der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung bedienen.
(3) Über die Untersuchungshandlungen durch die ersuchten Behörden sind Protokolle aufzunehmen.