§ 70 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften → Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
§ 70 UmwG – Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs
Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 26 Abs. 1 Satz 2 können nur solche Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft beantragen, die ihre Aktien bereits gegen Anteile des übernehmenden Rechtsträgers umgetauscht haben.