§ 45d UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften → Dritter Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
§ 45d UmwG – Beschluss der Gesellschafterversammlung
(1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Partner; ihm müssen auch die nicht erschienenen Partner zustimmen.
(2) 1Der Partnerschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Partner vorsehen. 2Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.
Zu § 45d: Eingefügt durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878).