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§ 39e UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften → Erster Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 39e UmwG – Prüfung der Verschmelzung

1Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 39b genannten Unterlagen erhalten hat. 2Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.

Zu § 39e: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).