§ 39d UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften → Erster Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
§ 39d UmwG – Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung
1Widerspricht ein Gesellschafter einer übernehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Verschmelzung, hat sie zu unterbleiben. 2Das Gleiche gilt, wenn der Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers der Verschmelzung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts widerspricht.
Zu § 39d: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).