§ 39a UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften → Erster Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
§ 39a UmwG – Verschmelzungsbericht
Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.
Zu § 39a: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).