Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 344 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung → Dritter Teil – Grenzüberschreitender Formwechsel

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 344 UmwG – Informationen des Registergerichts

1Soweit dies für die Prüfung gemäß § 343 erforderlich ist, kann das Gericht

  1. 1.

    von der Gesellschaft Informationen und Unterlagen verlangen,

  2. 2.

    von öffentlichen inländischen Stellen Informationen und Unterlagen verlangen und von öffentlichen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Zuständigkeiten in den verschiedenen vom grenzüberschreitenden Formwechsel betroffenen Bereichen die notwendigen Informationen und Unterlagen erbitten,

  3. 3.

    von einem eingesetzten besonderen Verhandlungsgremium Informationen und Unterlagen verlangen,

  4. 4.

    einen unabhängigen Sachverständigen zuziehen sowie

  5. 5.

    im Rahmen der Prüfung des § 343 Absatz 3 eine in dem formwechselnden Unternehmen vertretene Gewerkschaft anhören.

2Ist eine inländische öffentliche Stelle in einem von dem grenzüberschreitenden Formwechsel betroffenen Bereich zuständig, so kann sie der für die Ausstellung einer Formwechselbescheinigung zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf deren Ersuchen die notwendigen Informationen und Unterlagen übermitteln.

Zu § 344: Eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).