Umwandlungsgesetz (UmwG)
Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung → Dritter Teil – Grenzüberschreitender Formwechsel
§ 334 UmwG – Formwechselfähige Gesellschaften
1Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Formwechsels können formwechselnde Gesellschaften und Gesellschaften neuer Rechtsform Kapitalgesellschaften mit einer in Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132 genannten Rechtsform sein, wenn sie
- 1.
nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und
- 2.
ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
2§ 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.
Zu § 334: Eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).