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§ 334 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung → Dritter Teil – Grenzüberschreitender Formwechsel

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 334 UmwG – Formwechselfähige Gesellschaften

1Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Formwechsels können formwechselnde Gesellschaften und Gesellschaften neuer Rechtsform Kapitalgesellschaften mit einer in Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132 genannten Rechtsform sein, wenn sie

  1. 1.

    nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und

  2. 2.

    ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

2§ 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.

Zu § 334: Eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).