§ 330 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung → Zweiter Teil – Grenzüberschreitende Spaltung
§ 330 UmwG – Eintragung der grenzüberschreitenden Hinausspaltung
(1) 1Die Anmeldung zur Eintragung gemäß § 329 in Verbindung mit § 315 gilt als Anmeldung zur Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung gemäß § 137 Absatz 2. 2Die grenzüberschreitende Spaltung darf in das Register des Sitzes der übertragenden Gesellschaft erst eingetragen werden, nachdem jede der neuen Gesellschaften in das für sie zuständige Register eingetragen worden ist.
(2) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat dem Register des Sitzes jeder der neuen Gesellschaften das Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung über das Europäische System der Registervernetzung mitzuteilen.
Zu § 330: Eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).