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§ 327 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung → Zweiter Teil – Grenzüberschreitende Spaltung

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 327 UmwG – Barabfindung

1§ 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. 2Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.

Zu § 327: Eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).