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§ 289 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine → Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 289 UmwG – Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder

(1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist.

(2) § 256 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 289: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911).