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§ 272 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 272 UmwG – Möglichkeit des Formwechsels

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

(2) Ein Verein kann die Rechtsform nur wechseln, wenn seine Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.

Zu § 272: Geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).