Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 248a UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften → Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 248a UmwG – Gewährung zusätzlicher Aktien

1Die §§ 72a und 72b gelten für einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend. 2Der Formwechselbeschluss hat die Erklärung gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 zu enthalten.

Zu § 248a: Eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).