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§ 7a UIG
Umweltinformationsgesetz (UIG) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Informationszugang auf Antrag

Titel: Umweltinformationsgesetz (UIG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UIG
Gliederungs-Nr.: 2129-42
Normtyp: Gesetz

§ 7a UIG – Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit

§ 12 des Informationsfreiheitsgesetzes findet auf Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 entsprechende Anwendung.

Zu § 7a: Eingefügt durch G vom 25. 2. 2021 (BGBl I S. 306).