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§ 76 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 8 – Staatliche Mitwirkung und Aufsicht

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 UG – Staatliches Mitwirkungsrecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten vorgesehen, so kann diese aus Rechtsgründen oder wichtigen Sachgründen versagt werden.

(2) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident kann die Universität aus wichtigem Grund auffordern,

  1. 1.
    eine Fakultät einzurichten, aufzuheben oder die Abgrenzung von Fakultäten zu ändern,
  2. 2.
    wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten, Kompetenzzentren und andere Organisationsformen einzurichten, aufzuheben oder ihre Aufgaben zu ändern,
  3. 3.
    einen Studiengang einzurichten, aufzuheben oder zu ändern sowie
  4. 4.
    Prüfungsordnungen zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.

(3) Als wichtige Sachgründe nach den Absätzen 1 und 2 sind anzusehen, wenn die von der Universität beschlossene Regelung oder Maßnahme

  1. 1.
    nicht die Gewähr für gleichwertige Studienbedingungen und -abschlüsse bietet,
  2. 2.
    die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Bund und anderen Ländern gefährdet,
  3. 3.
    mit der Landeshochschulentwicklungsplanung oder mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nicht in Einklang steht.

Aus den in Absatz 2 genannten Gründen kann die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident die Universität auffordern, das Erforderliche zu veranlassen, und, wenn die Universität der Aufforderung nicht innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist nachkommt, die notwendigen Anordnungen an Stelle der Universität treffen.

(4) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident kann die Programme bestimmen, die für die regionale, überregionale und internationale Aufgabenteilung und Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Studium bei der Einrichtung von Studiengängen und bei der Bildung von Schwerpunkten der Forschung zu berücksichtigen sind. Sie/Er hört vorher die Universität.

(5) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident hat das Recht, sich von der Universität über ihre Struktur- und Entwicklungsvorstellungen informieren zulassen.