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§ 9 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 UAG – Einberufung, Beschlussfassung, Anwendung der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Sie oder er ist zur Einberufung einer Sitzung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

(2) Der Untersuchungsausschuss ist nicht beschlussfähig, wenn nur die Hälfte seiner Mitglieder oder weniger anwesend ist und dies auf Antrag festgestellt worden ist.

(3) Ist der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig, so unterbricht die oder der Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach Ablauf dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so ist unverzüglich eine neue Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung zur gleichen Tagesordnung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Soweit nach diesem Gesetz eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, bedarf der Beschluss der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg einschließlich ihrer Anlagen.