§ 7 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Aufgaben, Einsetzung und Zusammensetzung
§ 7 UAG – Stellvertretende Mitglieder
Die stellvertretenden Mitglieder können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein stellvertretendes Mitglied aus der Fraktion oder der Gruppe, der das verhinderte Mitglied angehört, dessen Aufgaben wahr.